Weitere Entscheidungen unten: BAG, 23.03.2011 | OLG München, 11.11.2010

Rechtsprechung
   BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10   

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BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 (https://dejure.org/2011,722)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2011 - 5 AZR 7/10 (https://dejure.org/2011,722)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 (https://dejure.org/2011,722)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • openjur.de

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 Buchst f EGRL 104/2008, Art 3 Abs 2 EGRL 104/2008, Art 5 Abs 1 UAbs 2 EGRL 104/2008, Art 6 Abs 4 EGRL 104/2008, Art 9 Abs 1 EGRL 104/2008
    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 Buchst f EGRL 104/2008, Art 3 Abs 2 EGRL 104/2008, Art 5 Abs 1 UAbs 2 EGRL 104/2008, Art 6 Abs 4 EGRL 104/2008, Art 9 Abs 1 EGRL 104/2008
    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers; "Wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs ("Equal Pay"-Anspruch); Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfrist; Arbeitnehmerüberlassung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Equal-Pay - Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb müssen nicht eingehalten werden

  • Betriebs-Berater

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Equal-Pay - Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb müssen nicht eingehalten werden

  • hensche.de

    Leiharbeit, Ausschlussfrist

  • Betriebs-Berater

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • rewis.io

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers; "Wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs ["Equal Pay"-Anspruch]; Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    Arbeitnehmerüberlassung; Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers; "Wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs ["Equal Pay"-Anspruch]; Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht für Leiharbeitnehmer

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht: Arbeitnehmerüberlassung: Ausschlussfristen in Entleiher-Tarifverträgen gelten nicht für Leiharbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschlussfristen für den "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Ausschlussfristen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit - "Equal Pay" gilt nicht für Ausschlussfristen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verleiher kann sich bei Equal Pay-Ansprüchen nicht auf Entleiher-Ausschlussfristen berufen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf Equal Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf Equal Pay-Anspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Auschlussfrist bezügl. Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers bei Zeitarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für Leiharbeiter gelten nicht die Ausschlussfristen des Tarifvertrages der Stammbelegschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfristen auf "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers nicht anwendbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf "Equal Pay"-Anspruch des Leiharbeitnehmers nicht anwendbar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer - tarifliche Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Rosinentheorie Programm

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lohn von Leiharbeitern länger einklagbar (Verjährung)

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Lohn von Leiharbeitern länger einklagbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 249
  • MDR 2011, 1365
  • MDR 2011, 15
  • NZA 2011, 11
  • NZA 2011, 850
  • BB 2011, 1780
  • BB 2012, 124
  • DB 2011, 1526
  • DB 2011, 20
  • JR 2012, 485
  • GmbHR 2011, 137
  • NZG 2011, 579
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 556/07

    Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10
    Sie betreffen ausschließlich die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Entgeltanspruchs (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196; 26. September 2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Betonsteingewerbe Nr. 8; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19; 16. Januar 2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 b cc der Gründe mwN, AP EntgeltFG § 3 Nr. 13 = EzA EntgeltfortzG § 12 Nr. 1) .

    Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in der vom Landesarbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 5. April 1984 (- 6 AZR 443/81 - zu 3 c der Gründe, BAGE 45, 314) noch die Auffassung vertreten hat, dass zum Inhalt eines Rechts auch die durch eine Ausschlussfrist vermittelte Dauer gehöre, ist er hiervon in seiner späteren Rechtsprechung abgerückt (vgl. nur BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196) .

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10
    Dieses sog. "Frustrationsverbot" verbietet die Schaffung richtlinienwidriger Rechtsnormen während der Umsetzungsfrist (EuGH 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 45, Slg. 1997, I-7411) .

    Das gesamte nationale Recht ist deshalb "im Licht des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen", unabhängig davon, ob es vor oder nach Erlass der Richtlinie erlassen wurde (EuGH 10. April 1984 - C-14/83 - [von Colson und Kamann] Rn. 26, Slg. 1984 S. 1891; 13. November 1990 - C-106/89 - [Marleasing] Rn. 8, Slg. 1990, I-4135; 18. Dezember 1997 - C-129/96 - [Inter-Environnement Wallonie] Rn. 40, aaO; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 75 - 77, Slg. 2005, I-9981; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 121 - 124, Slg. 2006, I-6057; 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, 61, Slg. 2009, I-6653; BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286; BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 25, EzA BUrlG § 13 Nr. 59) .

  • LAG München, 12.11.2009 - 3 Sa 579/09

    Equal pay

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Resturlaub aus den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von 919, 60 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2009 - 3 Ca 3306/08 - die Klage hinsichtlich der Vergütungsansprüche aus den Zeiträumen 25. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und 1. August 2006 bis 30. April 2008 abgewiesen hat.

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Ausschlussfristen betreffen den zeitlichen Bestand und die Art und Weise der Geltendmachung eines Rechts (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, BAGE 137, 249; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19) .
  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Im Überlassungszeitraum sollte der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gelten (vgl. BT-Drs. 15/25 S. 38; BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 23, BAGE 137, 249) .

    Im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. § 10 Abs. 4 AÜG aF (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 14 ff., BAGE 137, 249) .

  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 80/17

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des

    Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31 mwN, BAGE 137, 249) .
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Rechtsprechung
   BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09   

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BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09 (https://dejure.org/2011,642)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • openjur.de

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • Bundesarbeitsgericht

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG
    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG
    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel (sog. Spannenklausel) im Hinblick auf die Überschreitung der Tarifmacht i.R.e. Kompensationsleistung des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer

  • hensche.de

    Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Spannenklausel - unwirksam Differenzierungsklausel

  • rewis.io

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifvertragliche Differenzierungsklausel in Form einer Spannenklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern unwirksam

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Tarifliche "Abstandsklauseln" sind unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifvertragliche Spannensicherungsklauseln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Qualifizierte tarifliche Differenzierungsklauseln sind unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. "Spannensicherungsklausel")

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht erklärt Spannensicherungsklauseln für unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine tarifliche Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer sog. Spannensicherungsklausel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Spannenklausel - unwirksam Differenzierungsklausel

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Spannensicherungsklausel

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abstandsklauseln für Gewerkschaftsmitglieder in Tarifverträgen = unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Spannenklauseln sind im Gegensatz zu einfachen Differenzierungsklauseln tarifvertraglich unwirksam

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Spannensicherungsklausel

Sonstiges

  • heuking.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Spannensicherungsklauseln in Tarifverträgen sind unwirksam: Hamburger Hafen und Logistik AG erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 231
  • ZIP 2011, 1888 (Ls.)
  • MDR 2011, 13
  • NZA 2011, 920
  • BB 2011, 2036
  • DB 2011, 1867
  • DB 2011, 20
  • GmbHR 2011, 137
  • NZG 2011, 460
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung zwischen dem Außenseiter und dem Arbeitgeber (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 bis 59 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 27 mwN ) .

    Hilfsweise und ergänzend ist festzustellen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Tarifvertrag möglicherweise grundsätzlich geeignet sein muss, alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zu regeln, die vorliegende Klausel nicht unwirksam ist, weil sie nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung keinen - im Verhältnis zu einem von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel - unverhältnismäßigen, einen Zwang ähnlichen Druck ausübt, das Recht auf Fernbleiben von einer Koalition aufzugeben (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 bis 83 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 28) .

    Soweit die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch eine tariflich normierte Leistung an Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und diese Einschränkung zur Folge hat, dass tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, darüber hinausgehende oder daneben bestehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber nicht oder anders tarifgebundenen Arbeitnehmern zu erfüllen, ist diese Wirkung tariflichen Leistungsversprechen häufig eigen und kann nicht als Kriterium für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der tariflichen Anspruchsgrundlage herangezogen werden (einschränkend wohl Richardi NZA 2010, 417, 420 f.; vgl. zur wirtschaftlichen Belastung durch die fakultative Leistung an Außenseiter bei einer einfachen Differenzierungsklausel BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 58, BAGE 130, 43) .

    (a) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. März 2009 zur Zulässigkeit von einfachen Differenzierungsklauseln ausgeführt hat, ist es dem Arbeitgeber in der dortigen Konstellation unbenommen, auf vertraglichem Wege nicht nur die Anwendung des Tarifvertrages oder Tarifwerks zu vereinbaren, was allein regelmäßig noch nicht zu einer gleichsam vertraglich vereinbarten Begründung des Status eines Gewerkschaftsmitglieds führt (- 4 AZR 64/08 - Rn. 26 ff., BAGE 130, 43; zust. Kamanabrou Anm. zu AP TVG § 3 Nr. 41; Jacobs FS Bauer S. 479, 482; kritisch dagegen zB Bauer/Arnold NZA 2009, 1169, 1171; Greiner/Suhre NJW 2010, 131, 132 f.) .

    Bei einer solchen Vereinbarung sind Leistungen eingeschlossen, die nach einer einfachen Differenzierungsklausel nur Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 34) .

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern auswirkt, beruht dies nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrages, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung zwischen dem Außenseiter und dem Arbeitgeber (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 46 bis 59 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 27 mwN ) .

    Hilfsweise und ergänzend ist festzustellen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ein Tarifvertrag möglicherweise grundsätzlich geeignet sein muss, alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zu regeln, die vorliegende Klausel nicht unwirksam ist, weil sie nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung keinen - im Verhältnis zu einem von Rechts wegen schützenswert verfolgten Ziel - unverhältnismäßigen, einen Zwang ähnlichen Druck ausübt, das Recht auf Fernbleiben von einer Koalition aufzugeben (vgl. dazu ausf. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 bis 83 mwN, BAGE 130, 43; 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - Rn. 28) .

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Der Senat hat deshalb für den Fall des Gebrauchs auch mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Tarifnorm die hinreichende Bestimmtheit nicht in Frage gestellt (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch jüngst 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 -) .

    Sie sind jedoch nicht bereits von Rechts wegen so groß, dass der Klausel als solcher wegen fehlender Bestimmtheit die Wirksamkeit versagt werden muss (vgl. auch BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Dies ist ebenso im Rahmen der Vertragsfreiheit des tarifgebundenen Arbeitgebers möglich, wie es diesem frei steht, sich von einer Arbeitgeberkoalition fernzuhalten und gleichwohl mit seinen Beschäftigten die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse durch das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zu vereinbaren (- 4 AZR 536/04 - Rn. 23 f., BAGE 116, 326; zur entsprechenden Üblichkeit im öffentlichen Dienst und der darauf gerichteten berechtigten Erwartung des Arbeitnehmers BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 53, BAGE 122, 33) .
  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Eine Begrenzung der Freiheit des Arbeitgebers zur vertraglichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse kann nicht tariflich erzwungen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 104, 155) .
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt die Begrenzung auf die Mitglieder der Tarifvertragsparteien dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen und den Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausliefern darf, die ihm gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert sind (24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 347 f.) .
  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Bei einer solchen Vereinbarung sind Leistungen eingeschlossen, die nach einer einfachen Differenzierungsklausel nur Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 34) .
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Tarifverträge dürfen daher nicht mit zwingender Wirkung Arbeitsbedingungen für nicht organisierte Arbeitnehmer festsetzen (BVerfG 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208) .
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Dies ist ebenso im Rahmen der Vertragsfreiheit des tarifgebundenen Arbeitgebers möglich, wie es diesem frei steht, sich von einer Arbeitgeberkoalition fernzuhalten und gleichwohl mit seinen Beschäftigten die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse durch das einschlägige Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zu vereinbaren (- 4 AZR 536/04 - Rn. 23 f., BAGE 116, 326; zur entsprechenden Üblichkeit im öffentlichen Dienst und der darauf gerichteten berechtigten Erwartung des Arbeitnehmers BAG 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 53, BAGE 122, 33) .
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

    Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5

    Auszug aus BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09
    Auch wenn die Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Einzelfall, etwa bei der tariflichen Vereinbarung von Höchstarbeitszeiten, gegenüber den von den Koalitionen ebenfalls einzubeziehenden Gesichtspunkten der Beschäftigungssicherung des Ausgleichs im Wege der praktischen Konkordanz nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bedürfen kann (zB BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 168) , bildet seine Existenz eine formelle Schranke der tariflichen Regelungsmacht (Wiedemann/Wank § 4 Rn. 387) .
  • BAG, 20.07.1960 - 4 AZR 199/59

    Tarifvertrag - Kinderzuschläge - Arbeiter im öffentlichen Dienst -

  • BAG, 18.08.1971 - 4 AZR 342/70

    Anrechnungsklauseln

  • BAG, 28.09.1983 - 4 AZR 200/83

    Seniorität von Flugzeugführer; Hauptintervention

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 41/06

    Übertarifliche und außertarifliche Zulage

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06

    Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • ArbG Hamburg, 26.02.2009 - 15 Ca 188/08

    Streit zwischen HHLA und ver.di über die Wirksamkeit einer tarifvertraglich

  • BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 64/56

    Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer - Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Da Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG den sozialen Schutz der abhängig Beschäftigten im Wege der kollektivierten Privatautonomie garantiert (vgl. BAG, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 811/96 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 -, juris, Rn. 21; stRspr) und mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG kommt es dem Gesetzgeber zu, strukturelle Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen Ausgleich auch tatsächlich ermöglichen (vgl. schon BVerfGE 44, 322 ; 92, 26 ).
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    aa) Ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage besteht für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Anwendung von Tarifnormen auf ihr Arbeitsverhältnis, also auf eine "Gleichbehandlung" mit tarifgebundenen Arbeitnehmern (s. dazu nur BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 43; sowie 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231 ; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210 ; 20. Juli 1960 - 4 AZR 199/59 - ) .

    Die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist danach ausgeschlossen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231) .

    Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern wie hier der Klägerin auswirkt, beruht dies vorliegend nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrags, sondern auf der privatautonom gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 21, BAGE 137, 231; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 57, BAGE 130, 43; ebenso Deinert RdA 2014, 129, 131) .

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; s. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231; dazu krit. Schubert ZTR 2011, 579, 581; Ulber/Strauß EzA GG Art. 9 Nr. 104; anders wohl Waltermann Arbeitsrecht 17. Aufl. Rn. 546; sowie Kalb jM 2015, 107, 111).

  • BAG, 13.05.2020 - 4 AZR 489/19

    Grenzen der tariflichen Regelungsmacht - Ansprüche nur bei "arbeitsvertraglicher

    Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 1 TVG verdrängt zwar die individuelle Privatautonomie (sh. oben Rn. 25 ff.) , letzterer wird aber im Bereich günstigerer Abreden der Vorrang eingeräumt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 41 mwN, BAGE 137, 231) .

    Das Günstigkeitsprinzip steht damit grundsätzlich nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 57; 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49 mwN; Däubler TVG/Deinert aaO § 4 Rn. 624 mwN in Fn. 1674; Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 421 f.; JKOS/Jacobs 2. Aufl. § 7 Rn. 16; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 557; aA wohl Kempen/Zachert/Schubert/Zachert TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 364; zu etwaigen Einschränkungen im Wege der praktischen Konkordanz nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - zu II 2 der Gründe, BAGE 96, 168; Däubler TVG/Deinert aaO § 4 Rn. 622; Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 430) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 285/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 134/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    102 aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f) , nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79) , und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]) .

    Einfache Differenzierungsklauseln können bereits per definitionem strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Außenseiter ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 47) .Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) .

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42) .

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]) .

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) .

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51) .

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 286/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f) , nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79) , und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]) .

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) .

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42) .

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aul., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]) .

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) .

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51) .

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 287/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22 ) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f ), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79 ), und hinreichend transparent sind ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948] ).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können ( offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42 ).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht ( BAG 23. März 2011-4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508] ).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39 ).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43 ).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 336/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39) .

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51) .

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43) .

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 288/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22 ) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f ), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79 ), und hinreichend transparent sind ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948] ).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO ) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung ( BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können ( offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42 ).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508] ).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO ).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39 ).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51 ).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll ( BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43 ).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 321/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

    c) Unter Berücksichtigung der Rspr. des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - AP GG Art. 9 Nr. 147; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) ist die Differenzierung zwischen in der IG Metall organisierten Arbeitnehmern und nicht oder anders organisierten Arbeitnehmern nicht sachwidrig.

    aa) Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 22) gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 46; "sozial inadäquater Druck", Rdnr. 113 f), nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhalts sind und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 79), und hinreichend transparent sind (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 102; vgl. auch BAG 22. September 2010 - 4 AZR 117/09 - AP GG Art. 9 Nr. 144; Bauer/Arnold, NZA 2011, 945 [948]).

    Eine einmal jährlich fällig werdende und auf zwei Jahre begrenzte Zahlung in der geltend gemachten Höhe von 200, 00 EUR wird bei einem Arbeitnehmer, der sich bewusst entschieden hat, der IG Metall fernzubleiben, auch keinen einem Zwang gleichkommenden mittelbaren Druck ausüben, von seiner Entscheidung gegen diese Gewerkschaftszugehörigkeit Abstand zu nehmen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO).

    dd) Eine den IG Metall-Mitgliedern erbrachte Zahlung von 250, 00 EUR brutto oder auch 200, 00 EUR netto liegt ferner außerhalb des Austauschverhältnisses im dargestellten Sinn, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Erholungsbeihilfe (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO) oder um eine Ausgleichs- oder Ersatzzahlung für den Verzicht auf eine Sonderzahlung (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO) handelt.

    Insbesondere wirkt die gewählte Form nicht wie eine qualifizierte Differenzierungsklausel in Form einer Tarifausschlussklausel, Spannen- oder Spannensicherungs- bzw. Abstandsklausel (ccc)), wobei offen bleiben kann, ob Spannenklauseln zwischen Tarifvertragsparteien schuldrechtlich und ohne normative Wirkung vereinbart werden können (offen in BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09- aaO, Rdnr. 42).

    Als Gestaltungsmöglichkeit kommen auch schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in Betracht (BAG 23. März 2011-4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 42; LAG Köln 17. Januar 2008 - 6 Sa 1354/07 - DB 2008, 1979; ErfK/Dieterich, 13. Aufl., GG, Art. 9 Rdnr. 34; Greiner, DB 2009, 398 [402]; Greiner/Suhre, NJW 2010, 131 [134]; Brecht-Heitzmann/Gröls, NZA-RR 2011, 505 [508]).

    Die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 200, 00 EUR an Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls nicht verletzt (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO).

    Dies wäre aber die weitere Grenze der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09- aaO, Rdnr. 39; BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - aaO, Rdnr. 51).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien, insbesondere der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer, mit zwingender Wirkung in diese Arbeitsverhältnisse hinein einzuschränken (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 39).

    Auf etwaige Beeinträchtigungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers infolge naturgemäß begrenzter Leistungsfähigkeit kommt es gerade nicht an; hiernach ist bei der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Differenzierungen gerade nicht darauf abzustellen, dass die Wirtschaftskraft des Arbeitgebers durch die Leistung an die Gewerkschaftsmitglieder eingeschränkt wird und dies zu rein tatsächlichen Schwierigkeiten führt, darüber hinausgehende oder daneben bestehende Leistungen zu erbringen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 51).

    Entscheidend ist, ob es dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich gemacht werden soll, die Arbeitsbedingungen der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer anzugleichen oder ob eine im Wege der Gestaltung von individualvertraglichen Bedingungen nicht auflösbare "Ungleichstellung" zwingend auferlegt werden soll (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - aaO, Rdnr. 43).

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 320/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 333/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 329/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 291/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 339/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 430/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 295/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 297/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 349/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 334/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 431/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 389/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 385/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 388/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 376/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 374/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 384/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 375/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 378/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 377/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 381/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 373/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 393/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 423/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 427/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 391/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 428/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 351/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 347/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 352/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 360/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 353/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 348/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 362/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 369/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 350/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 359/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 372/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 358/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 296/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 327/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 292/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 346/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 342/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 361/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 345/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 344/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 328/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 322/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 289/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 332/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 341/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 319/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 318/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 331/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 429/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 337/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 343/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 338/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 317/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 432/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 354/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 356/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 326/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 290/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 390/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 386/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 387/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 379/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 383/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 382/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 424/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 426/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 425/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 392/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 370/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 355/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 293/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 371/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 340/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 294/12

    (Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • LAG Hessen, 19.11.2012 - 17 Sa 324/12

    Differenzierungsklausel - allgemeiner arbeitsrechtlicher

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 229/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 24/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR - Verhältnis zu Haustarifverträgen

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 805/14

    Haustarifvertrag - Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 501/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - Zulässigkeit

  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 494/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 966/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 496/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 230/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 830/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 179/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 234/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • LAG München, 02.04.2014 - 5 Sa 60/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 822/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 180/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

  • LAG München, 23.07.2014 - 5 Sa 168/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 707/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • LAG München, 10.07.2014 - 6 Sa 176/14

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 98/14

    Sozialplan, Interessenausgleich, Koalitionsfreiheit, Bruttoeinkommen,

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 640/13

    Sozialtarifvertrag, Arbeitnehmer, Abfindung, Differenzierungsklausel,

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 78/16

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 691/13

    Tarifbindung, Ergänzungstarifvertrag

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 1029/13

    Ergänzungstransfertarifvertrag, Sozialtarifvertrag, Gewerkschaft, Abfindung,

  • LAG München, 17.12.2013 - 6 Sa 586/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 30.04.2014 - 11 Sa 38/14

    Differenzierungsklausel; Stichtagsklausel; Gleichbehandlung

  • LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 693/13

    Sozialplan, Interessenausgleich, für Arbeitnehmer, Arbeitsgerichte,

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 692/13

    Abfindung, Arbeitsvertrag, Betriebsrat, Betriebsvereinbarung,

  • LAG München, 26.11.2013 - 6 Sa 587/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 848/13

    Anspruch auf Differenzvergütung und Differenzabfindung und auf Zahlung aus einem

  • LAG München, 25.09.2013 - 5 Sa 148/13

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 705/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Anwendbarkeit der

  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 180/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Umwandlung der Deutschen

  • LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 16.01.2014 - 4 Sa 395/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 232/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

  • LAG München, 14.11.2014 - 6 Sa 579/13

    Tarifvertrag, Differenzierungsklausel

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 18.12.2014 - 4 Sa 670/14

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 530/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 275/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 373/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 276/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 246/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 80/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 247/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG Thüringen, 08.11.2022 - 1 Sa 257/20

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Differenzierungsklausel - Stichtagsregelung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 231/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG München, 09.10.2019 - 11 Sa 130/19

    Tarifvertrag; Umsetzung durch neuen Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 230/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 52/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • LAG München, 30.04.2014 - 11 Sa 41/14

    Differenzierungsklausel; Stichtagsklausel; Gleichbehandlung

  • LAG Hamm, 12.06.2012 - 14 Sa 1275/11

    Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch Gewährung höherer

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 75/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 232/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundlage

  • LAG München, 25.09.2013 - 11 Sa 328/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 412/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 82/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG Hamm, 23.08.2012 - 17 Sa 865/12

    Auslegung folgender im Jahre 2011 geschlossenen Bezugnahmeklausel: § 2 Das

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 413/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 113/14

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • LAG München, 25.02.2014 - 7 Sa 258/13

    Differenzierungs- und Stichtagsklausel

  • LAG Köln, 21.08.2020 - 4 Sa 411/20

    Haustarifvertrag; Anerkennungstarifvertrag; Anlage; Gesamtrechtsnachfolge auf

  • LAG München, 16.10.2013 - 11 Sa 385/13

    Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung

  • LAG München, 16.10.2013 - 11 Sa 384/13

    Differenzierungsklausel, Stichtagsregelung

  • LAG Hamm, 23.08.2012 - 17 Sa 797/12

    Auslegung von Arbeitsverträgen; Bezugnahmeklausel auf BAT; Nicht mehr bestehende

  • ArbG Hamburg, 17.08.2021 - 3 Ca 32/21

    Berücksichtigung freier Tage bei der Berechnung des Arbeitsentgelts im

  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2021/19

    Tarifliches Zusatzgeld - Anspruch auf Gewährung

  • ArbG Bonn, 22.01.2020 - 5 Ca 2023/19
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Rechtsprechung
   OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6844
OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10 (https://dejure.org/2010,6844)
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2010 - U (K) 2143/10 (https://dejure.org/2010,6844)
OLG München, Entscheidung vom 11. November 2010 - U (K) 2143/10 (https://dejure.org/2010,6844)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 72

    BGB §§ 138 Abs. 1, 339; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 1
    Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung

  • openjur.de

    Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot: Nichtigkeit trotz Befreiungsregelung im Gesellschaftsvertrag - Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 339; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 1
    Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 1
    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GWB § 1
    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers gegen Wettbewerbsverbot führt nicht zu Vertragsstrafe, wenn Verbot in Satzung zu weitgehend formuliert ist

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten in-GmbH-Gesellschaftsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung, durch die ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot sanktioniert werden soll

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtigkeit eines Wettbewerbsverbots in GmbH-Satzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2011, 137
  • NZG 2011, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

    Auszug aus OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10
    Ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot wegen Überschreitung des in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht Zulässigen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kommt es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Außenverhältnis nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - KZR 58/07, Tz. 31, juris - Gratiszeitung Hallo m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, Tz. 23 f., juris - Subunternehmervertrag II ).

    c) Das in § 15.2 des Gesellschaftsvertrages vom 09.07.2005 vereinbarte Wettbewerbsverbot kann unbeschadet der Ersetzungsklausel in § 23.2 dieses Vertrags nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf ein Wettbewerbsverbot im zulässigen Umfang zurückgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, Tz. 25 - Subunternehmervertrag II ).

    Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, Tz. 25 - Subunternehmervertrag II; BGH, Urt. v. 14.07.1997 - II ZR 238/96, juris, Tz. 8 ff.).

  • BGH, 30.11.2009 - II ZR 208/08

    GmbH-Satzung - Zulässigkeit und Umsetzung des Austritts - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10
    a) Grundsätzlich können allerdings Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH in der Satzung vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08, Tz. 13, juris m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen - hier für die freie Berufsausübung - ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur zulässig, wenn es nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgeht und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08, Tz. 13, juris m.w.N.) Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot den genannten Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08, Tz. 13, juris m.w.N.).

    Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot wird nicht durch den legitimen Zweck gerechtfertigt zu verhindern, dass die Gesellschaft durch einen Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08, Tz. 16, juris, m.w.N), sondern schaltet in zu missbilligender Weise in weitergehendem Umfang Wettbewerb aus (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08, Tz. 17, juris m.w.N.).

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

    Auszug aus OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10
    Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB und von Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EG a.F.) vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - KZR 58/07, Tz. 14 ff., juris - Gratiszeitung Hallo ).

    Ist ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot wegen Überschreitung des in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht Zulässigen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kommt es auf eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung im Außenverhältnis nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 - KZR 58/07, Tz. 31, juris - Gratiszeitung Hallo m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, Tz. 23 f., juris - Subunternehmervertrag II ).

    Bei der gebotenen Abwägung ist ferner zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm - der Beklagte war weder Geschäftsführer der Klägerin noch ist er dies - nicht um einen Gesellschafter handelt, der kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags vom 09.07.2005) in der Lage wäre, strategisch wichtige Entscheidungen der Klägerin zu blockieren (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urt. v. 23.06.2009 - KZR 58/07, Tz. 18, juris - Gratiszeitung Hallo ).

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10
    Nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot das zeitlich zulässige Maß überschreitet, ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch zu billigende Maß möglich (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - KZR 54/08, Tz. 25 - Subunternehmervertrag II; BGH, Urt. v. 14.07.1997 - II ZR 238/96, juris, Tz. 8 ff.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 11.11.2010 - U (K) 2143/10
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2017 - 14 U 3/14

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Umfang und Auslegung eines

    Sie sind jedoch nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. hierzu und zum Folgenden aus der Rspr. insbesondere BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 13; OLG München, GmbHR 2011, 137 - Tz. 25).

    Das ergibt sich im Kern aus den gleichen Erwägungen, die bereits dazu führten, den hier vorliegenden Anteilserwerb als nicht von dem den Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführer treffenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot erfasst anzusehen: Ein Verbot des in Rede stehenden rein kapitalistischen Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung unter den hier vorliegenden Umständen wäre vom rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck des den Beklagten treffenden Wettbewerbsverbots nicht umfasst, weil es nämlich nicht durch den legitimen Zweck gerechtfertigt wäre, zu verhindern, dass die Gesellschaft durch einen Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird (vgl. etwa BGH, NZG 2010, 270 - Tz. 16 f.; OLG München, GmbHR 2011, 137 - Tz. 25 f.).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 14 U 26/16

    Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter

    Unerheblich ist auch, dass § 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung vorsieht (vgl. ausführlich OLG München NZG 2011, 65 juris Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 37/15
    Das Verbot darf nach Ort, Dauer und Gegenstand einerseits nicht die schutzwürdigen interessen des Begünstigten überschreiten und andererseits den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken (BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08, NJW 2010, 1206; OLG München, Urteil vom 11.11.2010, U (K) 2143/10, NZG 2011, 65).
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